Satzung

des A|U|F e.V.

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.
Der Verein führt den Namen A|U|F e.V.

A steht für Aluminium, U für umweltgerechte Wiederverwertung, F für Fenster- und Fassadenbau.

1.2
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

1.3
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

1.4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die nachhaltige Förderung der Entsorgung und Aufbereitung ausgebauter Bauelemente/Bauprofile von Fenstern, Türen und Fassaden aus Aluminium zum Zweck der Materialwiederverwendung.

Darüber hinaus bezweckt der Verein die Förderung des Einsammelns fertigungsbedingter Profilreststücke, produktionsbedingte Spanreste und anderer Aluminium- und Metallprodukte (Bleche, Rohre, etc.), deren Aufbereitung und Wiederverwendung. Damit soll ein umweltgerechter und ressourcensparender Wertstoffkreislauf des Aluminium und anderer Metalle gefördert werden.

Ziel ist es, in Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern einen geschlossenen Wertstoffkreislauf zu erreichen, bei dem von Vereinsmitgliedern verarbeitete Aluminiumbauteile nach Ende ihres Lebenszyklus vollständig über A/U/F e.V. zurückgenommen werden.

Der Verein ist überparteilich und unabhängig.

§ 3

Mitgliedschaft

3.1
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die sich den Zwecken des Vereins verbunden sieht.

3.2
Es besteht die Möglichkeit, auf besonderen Wunsch als außerordentliches Vereinsmitglied aufgenommen zu werden. Außerordentliche Vereinsmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3.3
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.4
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

3.5
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.6
Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds;

b) durch Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

3.7
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

3.8
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

3.9
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

3.10
Einen Ausschließungsgrund stellt es insbesondere dar, wenn ein Mitglied gegen das Vereinsziel geschlossenen Wertstoffkreislauf zu erreichen verstößt und einen entgegen § 4.3 dieser Satzung bei ihm anfallende Aluminiumschrotte schuldhaft nicht zu marktgerechten Preisen über A/U/F e. V. Sammelpartner dem Wertstoffkreislauf zuführt.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen/Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie erfahren Rat und Unterstützung in allen in das Arbeitsgebiet des Vereins fallenden Angelegenheiten.

4.2
Alle Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4.3
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, dass Ziel eines geschlossenen Wertstoffkreislaufs dadurch zu unterstützen, dass bei ihnen anfallende Aluminiumschrotte zu marktgerechten Preisen ausschließlich über einen A/U/F-Sammelpartner dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt werden.

4.4
Die Mitglieder sind an die Bestimmungen der Satzung des Vereins gebunden; sie sind verpflichtet, die in Übereinstimmung mit der Satzung gefassten Beschlüsse zu beachten.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Die ordentlichen Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im Januar für das laufende Jahr zu bezahlen.

§ 6

Organe

6.1
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand bzw. der Geschäftsführer gemäß § 7.5 der Satzung

2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

6.2
Die Angehörigen der Organe haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen. Die Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ ist unzulässig.

6.3
Die Mitglieder der gewählten Organe sind verpflichtet, über etwaige ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zugänglich gemachte vertrauliche Informationen und Unterlagen Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an diese Schweigepflicht auch nach Ablauf ihrer Amtszeit gebunden.

§ 7

Vorstand und Geschäftsführung

7.1
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und zwar aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.

7.2
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

7.3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

7.4
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Die Einberufung und Vorbereitung die Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

7.5
Der Vorstand kann durch Beschluss einen Geschäftsführer ernennen, der die Führung der laufenden Geschäfte unter Wahrung der Satzung übernimmt. Der Vorstand kann beschließen, dem Geschäftsführer durch Beschluss weitere Aufgaben, insbesondere die Aufgaben gemäß vorstehend Ziffer 7.4 zu übertragen; der Geschäftsführer vertritt den Verein gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstands in außergerichtlichen Angelegenheiten.

7.6
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

7.7
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

7.8
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

– Ort und Zeit der Sitzung

– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters

– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

7.9
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung wird gebildet insbesondere durch die Mitglieder des Vereins.

8.2
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter schriftlich, mit mindestens 14-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen, wenn der Vorsitzende, der Vorstand oder mehr als ein Drittel der Mitglieder die Einberufung für notwendig erachten, mindestens jedoch jedes Jahr einmal.

8.3
Anträge von Mitgliedern die außerdem auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht sein und von diesem den Mitgliedern noch vor der Versammlung bekannt gegeben werden. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur dann abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht; von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch und müssen auf der Tagesordnung stehen:

– Wahlen

– Anträge auf Änderung dieser Satzung

– Anträge auf Auflösung des Vereins.

8.4
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen sein.

8.5
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und durch schriftliche Vollmacht vertretender stimmberechtigter Mitglieder gefasst. Ein Stimmberechtigter kann von höchstens zwei weiteren Stimmberechtigten zur Vertretung bevollmächtigt werden. Stimmengleichheit bei Abstimmung gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Bevollmächtigung ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen.

Außerordentliche Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, nicht aber stimmberechtigt.

8.6
Die Mitgliederversammlung

– nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln

– wählt den Vorstand

– berät und genehmigt den Jahresabschluss und den Haushalt für das nächste Geschäftsjahr

– setzt die Höhe von Beiträgen fest, die an den Verein zu entrichten sind

– beschließt über Satzungsänderungen

– beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.

8.7
Falls erforderlich, können Abstimmungen der Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn der Vorstand unter Fristsetzung dies beschließt.

8.8
Die Mitgliederversammlung oder eine Abstimmung auf schriftlichem Wege werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder über Abstimmungen auf schriftlichem Weg sind Niederschriften zu fertigen; diese sind vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung entscheidet der Liquidator über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 27.10.2016 geändert und tritt unmittelbar in Kraft.